4.2.3. Die Weisung vom 26. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 zugestellt (vgl. VB 17), womit er über eine Woche Zeit gehabt hätte, die geforderten Unterlagen innert Frist bis am 5. August 2022 einzureichen. Daran ändern auch seine Arbeitsbemühungen in S. nichts, zumal er verpflichtet gewesen wäre, einen mehrtägigen Auslandsaufenthalt rechtzeitig -5-