recht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2022 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Weisung vom 26. Juli 2022 nicht befolgt. So habe er das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat Juli 2022 erneut nicht vollständig ausgefüllt und ohne die "aufgetragenen Beilagen" -4-