2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. September 2022 und den Verzicht auf die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: