1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Februar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22. Februar 2020 bei der Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2020. Mit Verfügung vom 18. August 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 27. Juli 2022 während 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil dieser die Weisung vom 26. Juli 2022 nicht befolgt habe. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 28. September 2022 ab.