4.4.3. Zum Zeitpunkt der Erstellung des MEDAS-Gutachtens vom 18. September 2018 (VB I 309) sowie zum Zeitpunkt der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 4. Dezember 2021 (VB I 391) waren noch keine Befunde an den Kniegelenken des Beschwerdeführers in den Akten dokumentiert. Folglich lassen sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid, wonach die Kniebeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stünden, auf keine medizinischen Akten stützen. Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich praxisgemäss auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (BGE 147 V 161 E. 3.2 mit Hinweisen).