Das Versicherungsgericht hat sich bereits im Urteil VBE.2019.191 vom 31. März 2021 (VB I 366) ausführlich mit dem MEDAS-Gutachten und mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Es kam dabei zum Schluss, dass das MEDAS-Gutachten prinzipiell die Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten erfülle und keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens bestünden. Es wird deshalb auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil VBE.2019.191 vom 31. März 2021 E. 4. verwiesen (VB I 366).