Befunde habe das aus fachmedizinsicher Sicht der drei Gutachter formulierte Zumutbarkeitsprofil die volle Gültigkeit auch bei einer ein 100%-Pen- sum übersteigenden Tätigkeit (VB I 391 S. 7). Die zumutbaren oder teilweise zumutbaren Funktionen hätten sowohl in der Haupt-Tätigkeit wie in einer Neben-Erwerbstätigkeit die gleiche Gültigkeit (VB I 391 S. 8). Unter Einhaltung des im Gutachten vom 18. September 2018 formulierten Zumutbarkeitsprofils und unter Beachtung allfälliger arbeitsmedizinischer und arbeitsrechtlicher Vorgaben betreffend Arbeitszeiten sei aus Sicht der Gutachter eine Tätigkeit analog dem vor dem Unfall erbrachten Gesamtpensum möglich (VB I 391 S. 8).