In einer zusammenfassenden Beurteilung der drei Teilgutachten hielt Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, der Beschwerdeführer sei infolge des Ereignisses vom 2. September 2013 aufgrund der persistierenden funktionellen Einschränkungen im Bereich der rechten Hand und des rechten Ellbogens im angestammten Beruf als Schreiner und im Reinigungsdienst andauernd voll arbeitsunfähig (VB I 309, S. 13). In Anbetracht der Unfallfolgen seien folgende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar (VB I 309, S. 13 f.): -8-