Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und – angesichts der im Jahr 2013 erlittenen Unfälle – vorliegend massgebenden Fassung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015) Anspruch auf eine Invalidenrente.