Der Beschwerdeführer hat mit seiner schriftlichen Einsprache vom 15. März 2022 die Verfügung vom 7. März 2022 angefochten. Da der Beschwerdeführer bereits schriftlich Einsprache erhoben hatte, wurde eine mündlich zu Protokoll gegebene Einsprache entbehrlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung folgt (Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2; ALFRED KÖLZ/ISABEL- LE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 248).