2.3. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. März 2022 ist durch dessen Rechtsvertreter unterzeichnet worden (VB I 405). Im Schreiben wurde ausgeführt, dass gegen die Verfügung vom 7. März 2022 Einsprache erhoben werde, und es wurde beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und weitere Abklärungen vorzunehmen seien (VB I 405). Das Schreiben enthält sodann eine kurze Begründung der Anträge (VB I 405). Somit erfüllt das Schreiben vom 15. März 2022 sämtliche Voraussetzungen an eine schriftliche Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV. Der Beschwerdeführer hat mit seiner schriftlichen Einsprache vom 15. März 2022 die Verfügung vom 7. März 2022 angefochten.