2. 2.1. Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Er begründet dies damit, dass er in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. März 2022 angekündigt habe, die Begründung seiner Einsprache mündlich vorzubringen, und deshalb um einen Termin gebeten habe. Dies sei von der Beschwerdegegnerin ignoriert worden, weshalb Art. 10 Abs. 3 ATSV verletzt worden sei (Beschwerde Rz. 19 f.).