Dem Beschwerdeführer sei eine solche seit 1. August 2017 auch in einem 100 % überschreitenden Pensum zumutbar. Die Beschwerdegegnerin erachtete dabei – entsprechend dem zeitlichen Umfang der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor den beiden Unfällen – eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Haupterwerb sowie eine Wochenarbeitszeit im Umfang von 17.23 Stunden in einem Nebenerwerb als zumutbar. Bei einem Anspruch auf eine aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad von 28 % beruhende Invalidenrente bestehe ein Rückforderungsanspruch in Höhe von Fr. 74'603.20 aufgrund zu viel ausgerichtete Leistungen zwischen dem 1. August 2017 und dem 31. März 2022.