1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 26. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 414 vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2022 in VB I 401) gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 18. September 2018 (VB I 309) sowie gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 4. Dezember 2021 (VB I 391) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Dem Beschwerdeführer sei eine solche seit 1. August 2017 auch in einem 100 % überschreitenden Pensum zumutbar.