stätigte dieses mit Urteil 8C_376/2021 vom 10. August 2021 die Rechtmässigkeit der Zusprache einer Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 20 % und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein. 1.2. Die Beschwerdegegnerin hatte zwischenzeitlich bereits damit begonnen, weitere Informationen zur erwerblichen Situation des Beschwerdeführers einzuholen und richtete am 15. November 2021 Rückfragen an die Gutachter, welche mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 4. Dezember 2021 beantwortet wurden. Mit Verfügung vom 7. März 2022 sprach die -3-