Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2019.191 vom 31. März 2021 ab, soweit diese die Festsetzung der Integritätsentschädigung zum Gegenstand hatte, und hob den Einspracheentscheid im Übrigen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen (betreffend einerseits die Zumutbarkeit eines 100 % übersteigenden Pensums in einer angepassten Tätigkeit und – gegebenenfalls – die Höhe dieses Pensum sowie andererseits das Valideneinkommen) an die Beschwerdegegnerin zurück. Bei der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht be-