Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache erhoben und eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung beantragt hatte, holte die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS Zentralschweiz, Luzern (MEDAS), ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 18. September 2018). Gestützt darauf hiess sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2019 teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 46 % zu; im Übrigen wies sie die Einsprache ab.