Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. Mai 2013 auf dem Rasen ausrutschte und sich dabei einen Knochenbruch am linken Mittelfuss zuzog. Sodann erlitt der Beschwerdeführer am 2. September 2013 einen weiteren Unfall beim Transport eines Hebeschiebetürenglases auf einem Podest. Die Glasscheibe kam aus dem Gleichgewicht, worauf der Beschwerdeführer vom Podest stürzte und die Scheibe auf ihn herunterfiel. Durch die Glassplitter zog er sich Schnittverletzungen am rechten Unterarm zu.