5.3. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin in seinen Aktenbeurteilungen; diese erweisen sich vielmehr als sorgfältig begründet, als ohne Weiteres nachvollziehbar und auch in der Auseinandersetzung mit den anderslautenden Einschätzungen des behandelnden Orthopäden als überaus schlüssig. Seine Einschätzung ist damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) als beweiskräftig anzusehen. Auf weitere Abklärungen ist zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).