sion unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen; worauf auch in der Beschwerde S. 5 hingewiesen wird). Auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vorliegend nicht von einer unfallkausalen Diskushernie auszugehen, da – wie erwähnt – das Ereignis vom 12. Januar 2019 keinen schweren Unfall darstellt.