Selbst in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis wäre die Adäquanz der geklagten Beschwerden (nicht organischer Natur, namentlich der Schmerzen) mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden, offensichtlich nur leichten Unfall (Geschehensablauf: Zusammenstoss zweier Fussballspieler; zudem konnten diskoligamentäre Verletzungen und Gefässaffektionen ausgeschlossen werden [vgl. Bericht Universitätsspital C. vom 15. Januar 2019 S. 2 {VB M4}]) nämlich zu verneinen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 8.2.1 mit Hinweisen). - 10 -