5.2. 5.2.1. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin begründete nachvollziehbar, weshalb sich der vorliegende Unfallhergang deutlich von demjenigen eines "Schleudertraumas" bei Autounfällen unterscheide; ebenfalls zweifellos als schlüssig erweist sich dessen Begründung, weshalb es sich entgegen der Auffassung des behandelnden Facharztes nicht um einen "schweren" Unfall gehandelt habe. Ob die Beschwerdegegnerin die sog. Schleuder- trauma-Praxis vorliegend zu Recht angewendet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2), erscheint fraglich (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1), kann jedoch offen bleiben.