5. 5.1. Aufgrund der Aktenlage erweisen sich die Aktenbeurteilungen, wie sie der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin in seinen Einschätzungen vom 26. Februar 2021 und vom 10. Dezember 2021 vorgenommen hat, als zulässige Beweisgrundlage. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zeigenden Akten mit zahlreichen klinischen und apparativen Untersuchungsbefunden ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen.