Der Versicherte sei also hospitalisiert worden, um die Abklärung zeitnah, aber nicht notfallmässig durchzuführen. Nach dem MRI vom 14. Januar 2019 sei der Versicherte prompt am Folgetag entlassen worden. Eine schwere Verletzung sei dann ja explizit ausgeschlossen worden. Im Weiteren könne aus dem Umstand, dass die Beschwerden nach dem Unfall aufgetreten seien, nicht geschlossen werden, dass diese durch den Unfall bedingt seien (unzulässige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation). Vor allem bedeuteten anhaltende Schmerzen in Nacken und Arm nicht, dass die radiologisch nachweisbaren HWS-Veränderungen unfallbedingt seien.