seine Einschätzung sei nicht unter Berücksichtigung der Vorakten erfolgt. Insbesondere "übergeh[e]" er, dass in der "universitären unfallchirurgischen Abklärung" unmittelbar nach dem Unfall eine unfallbedingte Bandscheibenverletzung explizit ausgeschlossen worden sei. Er lege nicht dar, aus welchem Grund er im Verlauf zu einer anderen Einschätzung gekommen sei. Ein solcher Grund sei auch nicht ersichtlich. Der Unfall könne aus medizinischer Sicht jedoch nicht als "schwer" bezeichnet werden, da er nicht zu einer strukturellen Schädigung des Körpers, insbesondere der HWS geführt habe. Die Hospitalisation sei nicht erfolgt, weil der Versicherte schwer verletzt gewesen wäre.