Der behandelnde Orthopäde begründe nicht, weshalb er die von ihm als für die anhaltenden Beschwerden "verantwortlich angesehene" Diskushernie HWK5/6 als unfallbedingt einschätze. Anscheinend stütze er seine Einschätzung einerseits auf die von ihm postulierte Schwere der initialen Verletzung (was vor allem dadurch begründet werde, dass der Versicherte habe stationär behandelt werden müssen) und andererseits auf die seit dem Ereignis bestehenden Beschwerden. Dabei habe sich der behandelnde Orthopäde nicht mit der Aktenlage auseinandergesetzt; seine Einschätzung sei nicht unter Berücksichtigung der Vorakten erfolgt.