3.2.3. Der Bericht des behandelnden Orthopäden vom 24. August 2021 wurde dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme vorgelegt. In seiner Aktenbeurteilung vom 10. Dezember 2021 führte dieser aus, im Abschnitt "Zwischenanamnese" würden Angaben des Versicherten dokumentiert, aber "offensichtlich auch Einschätzungen des Arztes", so dass nicht immer ganz deutlich werde, welche der dokumentierten Angaben vom Versicherten und welche vom Arzt stammten. Der behandelnde Orthopäde begründe nicht, weshalb er die von ihm als für die anhaltenden Beschwerden "verantwortlich angesehene" Diskushernie HWK5/6 als unfallbedingt einschätze.