1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit einem im Dezember 2020 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 12. Januar 2019 zu Recht verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] A45).