1.3. Am 2. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer telefonisch erneut einen Rückfall zum Unfall vom 12. Januar 2019 geltend und reichte Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 30. März 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin nach Konsultation ihres beratenden Arztes ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Rückfall. Die gegen die Verfügung vom 30. März 2021 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: