1. 1.1. Am 12. Januar 2019 verletzte sich der Beschwerdeführer am Hals bzw. an der Halswirbelsäule (HWS), als er während eines Fussballspiels stürzte und ein Gegenspieler mit seinem Körper (Bauch/Beckenregion) gegen den Kopf des Beschwerdeführers stiess. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungskosten aus. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt hatte, dass er ab dem 15. August 2019 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei, schloss diese den Fall formlos ab.