Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.39 / mw / BR Art. 64 Urteil vom 23. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, c/o Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen Beschwerde- AXA Versicherungen AG, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, gegnerin Postfach, 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 12. Januar 2019 verletzte sich der Beschwerdeführer am Hals bzw. an der Halswirbelsäule (HWS), als er während eines Fussballspiels stürzte und ein Gegenspieler mit seinem Körper (Bauch/Beckenregion) gegen den Kopf des Beschwerdeführers stiess. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungskosten aus. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit- geteilt hatte, dass er ab dem 15. August 2019 wieder uneingeschränkt ar- beitsfähig sei, schloss diese den Fall formlos ab. 1.2. Mit Schadenmeldung UVG vom 1. April 2020 meldete der Beschwerdefüh- rer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfall vom 12. Januar 2019 per 21. Februar 2020. Die Beschwerdegegnerin übernahm daraufhin formlos die Kosten für "drei Sitzungen beim Chiropraktiker". 1.3. Am 2. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer telefonisch erneut ei- nen Rückfall zum Unfall vom 12. Januar 2019 geltend und reichte Arztbe- richte ein. Mit Verfügung vom 30. März 2021 verneinte die Beschwerde- gegnerin nach Konsultation ihres beratenden Arztes ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Rückfall. Die gegen die Verfügung vom 30. März 2021 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt mit Einspracheent- scheid vom 15. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (ins- besondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 15. Dezember 2021 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit einem im Dezember 2020 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 12. Ja- nuar 2019 zu Recht verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] A45). 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na- türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan- densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge- dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; BGE 142 V 435 E. 1 mit Hin- weisen). 2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung, 4. Aufl. 2012, S. 55). 2.3. Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung ei- nes Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der -4- Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jeder- zeit frei steht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistun- gen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychi- sche Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254). Der Unfallversicherer kann bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es ob- liegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammen- hangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Be- schwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlich- keitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeit- liche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2021 vom 23. Juli 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 78 f.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 15. Dezember 2021 (VB A60) in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, vom 26. Februar 2021 (VB M24) und vom 10. Dezember 2021 (VB M26). 3.2. 3.2.1. In der Beurteilung vom 26. Februar 2021 führte der beratende Arzt der Be- schwerdegegnerin unter anderem aus, beim Fussballspiel sei es zu einer Verrenkung bzw. Überdehnung der HWS gekommen. Eine HWS-Distor- sion sei zwar die korrekte Bezeichnung dafür. Es dürfe aber keine Verwir- rung aufkommen durch den Umstand, dass auch bei Autounfällen HWS- Distorsionen aufträten. Der Unfallmechanismus beim Versicherten unter- scheide sich deutlich von demjenigen eines "Schleudertraumas". Anfäng- lich habe ein Verdacht auf eine diskoligamentäre Verletzung bestanden, -5- d.h. eine Verletzung der Bandscheibe (Diskus) und/oder der Bänder (Liga- mente). Eine solche diskoligamentäre Verletzung habe dann im Rahmen der Abklärungen am Universitätsspital C. ausgeschlossen werden können. Beim zu Beginn unklaren Befund habe es sich lediglich um eine Verknö- cherung in einer Sehne gehandelt, also um eine degenerative Verände- rung. Dass im Segment C5/6 eine degenerative Veränderung habe nach- gewiesen werden können, sei nicht überraschend, da die Segmente C5/6 und C6/7 besonders häufig von degenerativen Veränderungen betroffen seien. Im Verlauf habe der behandelnde Orthopäde eine beidseitige Rei- zung der Nervenwurzel C6 diagnostiziert. Aus neurologischer Sicht könne diese Diagnose lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahr- scheinlich angesehen werden. Die Symptome einer Schädigung der Ner- venwurzel C6 seien Schmerzen, die bis in die Hand bzw. den Daumen aus- strahlten, oft verbunden mit sensiblen und motorischen Ausfällen sowie ei- ner Abschwächung bestimmter Reflexe. Beim Versicherten seien die Schmerzen lokal im Nacken gewesen mit Ausstrahlung gegen die Schul- terblätter und den Hinterkopf. Sensible oder motorische Ausfälle hätten nie bestanden und die Reflexe seien normal gewesen. Im HWS-MRI habe sich kein Korrelat gefunden; es habe keine Struktur nachgewiesen werden kön- nen, die zu einer Reizung oder Kompression der Nervenwurzeln führe. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen seien nur gering ausgeprägt gewesen, wobei die linke Seite stärker betroffen gewesen sei als die rechte, was mit den Symptomen nicht korreliert habe, die rechts stärker gewesen seien als links. Schliesslich hätten die Beschwerden nicht auf eine Infiltra- tion der Nervenwurzel reagiert. Der behandelnde Orthopäde habe die Infil- tration zwar als erfolgreich bezeichnet, weil die Schmerzen eine Woche nach Durchführung langsam besser geworden seien. Bei der Infiltration würde ein Nutzen aber sofort (durch das darin enthaltene Lokalanästheti- kum) respektive nach 2-3 Tagen (durch das darin enthaltene Cortison) er- wartet. Viel besser würden die geklagten Beschwerden zu muskulär be- dingten Nackenschmerzen passen, die in der Frühphase nach einem der- artigen Unfall auch zu erwarten respektive "normal" seien. Im Verlauf von Monaten hätten sich die Symptome gebessert und die Behandlung habe im Sommer 2019 abgeschlossen werden können. Dies entspreche dem er- warteten Verlauf einer HWS-Distorsion ohne strukturelle Schädigung der HWS. Zu diesem Zeitpunkt sei der Endzustand erreicht gewesen. Der be- handelnde Orthopäde führe die aktuell erneut aufgetretenen Nacken- schmerzen wiederum auf eine beidseitige Reizung der Nervenwurzel C6 zurück. Im HWS-MRI habe sich eine leichte Zunahme der Veränderungen im Segment C5/6 gezeigt. Der behandelnde Orthopäde bezeichne diese Veränderung als traumatisch bedingte Diskushernie. Dieser Einschätzung könne nicht gefolgt werden: Bei den Veränderungen im Segment C5/6 handle es sich "sicher um degenerativ bedingte Veränderungen". Trauma- tisch bedingte Diskushernien gebe es zwar. Beschrieben seien sie aber bei Unfällen mit massiver Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule, zum Beispiel -6- Stürzen aus grosser Höhe oder Verkehrsunfällen mit hoher Geschwindig- keit. Regelmässig seien die traumatisch bedingten Diskushernien bei die- sen Unfallmechanismen von anderen Verletzungen der Wirbelsäule beglei- tet wie Wirbelkörperfrakturen und Bandzerreissungen. Alle diese "Fakto- ren" hätten hier nicht vorgelegen. Einerseits sei die Gewalteinwirkung nicht massiv gewesen im soeben geschilderten Sinn. Andererseits hätten sicher keine Begleitverletzungen der Wirbelsäule bestanden. Eine Verletzung der Bandscheiben und Bänder habe ja in der explizit mit dieser Fragestellung durchgeführten Abklärung in der "Unfallchirurgie C." ausgeschlossen wer- den können. Für die degenerative Genese der radiologisch dokumentierten Veränderungen im Segment C5/6 spreche ferner "der Verlauf mit einer Zu- nahme der Veränderungen in einem Verlauf von nicht ganz zwei Jahren, ohne dass ein erneuter Unfall aufgetreten wäre" (VB M24 S. 5). 3.2.2. Der behandelnde Arzt, Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 24. August 2021 unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe am 12. Januar 2019 beim Fussballspielen ein "schweres Halswirbelsäulen- trauma" erlitten. Dabei habe er sich ein "schweres HWS-Distorsions- trauma" zugezogen. Dieses Trauma sei "so schwer" gewesen, dass er habe hospitalisiert werden müssen. In der Folge habe der Patient "bis zum heutigen Tag" an "Zeichen einer Reizung der Nervenwurzeln C6 beidseits gelitten; "[i]nitial vor allem rechts, nun eher mehr links". In der MRI-Auf- nahme zwei Jahre nach dem Unfall habe sich "pathoanatomisch eine Ein- engung des Neuroforamens C6, resp. der Nervenwurzel C6 links, durch eine Diskusprotrusion/-herniation" bestätigt. Eine Nervenwurzelinfiltration C6 links habe eine sofortige, jedoch nicht anhaltende Besserung der Be- schwerden gebracht. Die Schmerzen hätten bis in den Arm ausgestrahlt, weshalb es "willkürlich" und nicht den klinischen Tatsachen entsprechend sei, nur von muskulären Verspannungen auszugehen "mit Schmerzen im entsprechenden Dermatom". Der Beschwerdeführer sei nie schmerzfrei gewesen seit dem Unfall, "insbesondere nicht im Jahr 2020". Der Patient habe ihm gesagt, dass die Beschwerden seit Januar 2021 (seit dem letzten MRI) "signifikant zurückgegangen" seien. Er schone sich aber "im Moment" körperlich weiterhin. Aufgrund des Verlaufes, insbesondere der MRI-Auf- nahmen, könne "eindeutig bezeugt werden, dass dieser Patient seit Januar 2019 bis zum heutigen Tag" an einer Reizung der Nervenwurzel C6 leide, "in den letzten Monaten weniger als vorgängig". Im Jahr 2020 habe der Patient trotz den Schmerzen die Therapien gestoppt, weil ihn diese zu die- sem Zeitpunkt "nicht weitergebracht" hätten. Die Beschwerden, die der Be- schwerdeführer in den letzten 2 ½ Jahren gehabt habe, seien mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 12. Januar 2019 zurückzu- führen. Damals habe er eine "schwere Halswirbelsäulenverletzung" erlitten, mit "wahrscheinlicher Diskushernie", welche die beiden Neuroforamen -7- C5/C6 eingeengt und die beschriebenen Schmerzen ausgelöst hätten (VB M25 S. 1 f.). 3.2.3. Der Bericht des behandelnden Orthopäden vom 24. August 2021 wurde dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme vorge- legt. In seiner Aktenbeurteilung vom 10. Dezember 2021 führte dieser aus, im Abschnitt "Zwischenanamnese" würden Angaben des Versicherten do- kumentiert, aber "offensichtlich auch Einschätzungen des Arztes", so dass nicht immer ganz deutlich werde, welche der dokumentierten Angaben vom Versicherten und welche vom Arzt stammten. Der behandelnde Orthopäde begründe nicht, weshalb er die von ihm als für die anhaltenden Beschwer- den "verantwortlich angesehene" Diskushernie HWK5/6 als unfallbedingt einschätze. Anscheinend stütze er seine Einschätzung einerseits auf die von ihm postulierte Schwere der initialen Verletzung (was vor allem dadurch begründet werde, dass der Versicherte habe stationär behandelt werden müssen) und andererseits auf die seit dem Ereignis bestehenden Beschwerden. Dabei habe sich der behandelnde Orthopäde nicht mit der Aktenlage auseinandergesetzt; seine Einschätzung sei nicht unter Berück- sichtigung der Vorakten erfolgt. Insbesondere "übergeh[e]" er, dass in der "universitären unfallchirurgischen Abklärung" unmittelbar nach dem Unfall eine unfallbedingte Bandscheibenverletzung explizit ausgeschlossen wor- den sei. Er lege nicht dar, aus welchem Grund er im Verlauf zu einer ande- ren Einschätzung gekommen sei. Ein solcher Grund sei auch nicht ersicht- lich. Der Unfall könne aus medizinischer Sicht jedoch nicht als "schwer" bezeichnet werden, da er nicht zu einer strukturellen Schädigung des Kör- pers, insbesondere der HWS geführt habe. Die Hospitalisation sei nicht er- folgt, weil der Versicherte schwer verletzt gewesen wäre. Vielmehr sei der Versicherte am 12. Januar 2019 vom peripheren Spital ins Zentrumspital verlegt worden, weil zunächst unklar gewesen sei, ob eine potentiell ge- fährliche HWS-Verletzung vorgelegen habe. Wenn der Verdacht auf Vor- liegen einer instabilen HWS-Verletzung von den Ärzten der Unfallchirurgie C. geteilt worden wäre, hätten sie eine notfallmässige MRI-Untersuchung veranlassen müssen; diese sei aber erst am 14. Januar 2019 durchgeführt worden. Der Versicherte sei also hospitalisiert worden, um die Abklärung zeitnah, aber nicht notfallmässig durchzuführen. Nach dem MRI vom 14. Januar 2019 sei der Versicherte prompt am Folgetag entlassen worden. Eine schwere Verletzung sei dann ja explizit ausgeschlossen worden. Im Weiteren könne aus dem Umstand, dass die Beschwerden nach dem Unfall aufgetreten seien, nicht geschlossen werden, dass diese durch den Unfall bedingt seien (unzulässige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation). Vor allem bedeuteten anhaltende Schmerzen in Nacken und Arm nicht, dass die radiologisch nachweisbaren HWS-Veränderungen unfallbedingt seien. Der behandelnde Orthopäde "übergeh[e]" bei seiner Begründung auch, dass die Beschwerden im Verlauf gewechselt hätten: Zuerst hätten sensible Ausfallserscheinungen im Dermatom C2 rechts bestanden, später -8- im Dermatom C6 vor allem rechts und erst noch später im Dermatom C6 vor allem links. Es sei nicht ersichtlich, wie diese Beschwerden durch die vom behandelnden Orthopäden als unfallbedingt angesehene Diskusher- nie mit Einengung des Neuroforamen C6 links erklärt werden könnten (VB M26 S. 4). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. 4.2.1. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Diesen kommt praxisge- mäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung an- geht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2017 E. 3.2.2 mit Hinweis), weshalb der Beweiswert der Beurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegeg- nerin im vorliegenden Fall aufgrund der erwähnten Grundsätze zu beurtei- len ist. 4.2.2. Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis; U 357/06 vom 28. Februar 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist, -9- ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegen- wärtigen Status ergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 E. 3.5; je mit Hinweisen). 5. 5.1. Aufgrund der Aktenlage erweisen sich die Aktenbeurteilungen, wie sie der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin in seinen Einschätzungen vom 26. Februar 2021 und vom 10. Dezember 2021 vorgenommen hat, als zu- lässige Beweisgrundlage. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönli- chen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein voll- ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zeigen- den Akten mit zahlreichen klinischen und apparativen Untersuchungsbe- funden ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen. Die Aktenbeurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin sind zudem umfassend, ohne Weiteres nachvoll- ziehbar, berücksichtigen die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche Vorakten und sind in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ein- leuchtend begründet. Damit erweisen sich die Aktenbeurteilungen des be- ratenden Arztes der Beschwerdegegnerin als beweiskräftig. 5.2. 5.2.1. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin begründete nachvollziehbar, weshalb sich der vorliegende Unfallhergang deutlich von demjenigen eines "Schleudertraumas" bei Autounfällen unterscheide; ebenfalls zweifellos als schlüssig erweist sich dessen Begründung, weshalb es sich entgegen der Auffassung des behandelnden Facharztes nicht um einen "schweren" Un- fall gehandelt habe. Ob die Beschwerdegegnerin die sog. Schleuder- trauma-Praxis vorliegend zu Recht angewendet hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2), erscheint fraglich (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1), kann jedoch offen blei- ben. Selbst in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis wäre die Adäquanz der geklagten Beschwerden (nicht organischer Natur, namentlich der Schmerzen) mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden, offensichtlich nur leichten Unfall (Geschehensablauf: Zusammenstoss zweier Fussball- spieler; zudem konnten diskoligamentäre Verletzungen und Gefässaffekti- onen ausgeschlossen werden [vgl. Bericht Universitätsspital C. vom 15. Ja- nuar 2019 S. 2 {VB M4}]) nämlich zu verneinen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 8.2.1 mit Hinwei- sen). - 10 - 5.2.2. Gemäss Rechtsprechung entspricht es einer medizinischen Erfahrungstat- sache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Dis- kushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen ent- stehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Vo- raussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis- kushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotru- sion unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Im Allge- meinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesge- richts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen; worauf auch in der Beschwerde S. 5 hingewiesen wird). Auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vorliegend nicht von einer unfallkausalen Diskushernie auszugehen, da – wie erwähnt – das Er- eignis vom 12. Januar 2019 keinen schweren Unfall darstellt. 5.3. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des beratenden Arz- tes der Beschwerdegegnerin in seinen Aktenbeurteilungen; diese erweisen sich vielmehr als sorgfältig begründet, als ohne Weiteres nachvollziehbar und auch in der Auseinandersetzung mit den anderslautenden Einschät- zungen des behandelnden Orthopäden als überaus schlüssig. Seine Ein- schätzung ist damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 2) als beweiskräftig anzusehen. Auf weitere Abklärungen ist zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 gemeldeten Be- schwerden an der HWS nicht kausal auf den Unfall vom 12. Januar 2019 zurückzuführen sind. Der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 erweist sich folglich als korrekt. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 11 - 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 23. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth