5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 26. Mai 2022 eintrete, dieses materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.