deführerin, welche zum Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen noch nicht vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 10). Ob auch in psychiatrischer Hinsicht eine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht worden ist, kann demzufolge offenbleiben und diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit. 4.3. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2022 (VB 104) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2022 (VB 96) eingetreten.