Erstmals sei im Mai 2021 ein organisches Korrelat für das Schmerzsyndrom radiologisch nachgewiesen worden. An der Gesamtbeurteilung der Schmerzsituation und der Arbeitsfähigkeit ändere sich mit diesem jetzt morphologisch nachgewiesenen Korrelat jedoch nichts. Die Qualität und Intensität von Rückenschmerzen seien immer klinisch zu beurteilen und würden nicht überwiegend mit der Bildgebung korrelieren. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2014 und heute vorliegenden Gesundheitsstörung deshalb eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden (VB 102 S. 1).