Die Medas-Gutachter führten aus, die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates würden bei der Beschwerdeführerin dazu führen, dass aufgrund der Dekonditionierung die früher ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungsfachfrau respektive im Service zum Zeitpunkt der Begutachtung als ungünstig erachtet würden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der ausgeprägten Dekonditionierung bei ganztägiger Anwesenheit eine Leistungseinschränkung von maximal 25 %, welche jedoch durch ein entsprechendes Training korrigierbar wäre (VB 44.1 S. 28 f.).