3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (VB 61), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin aufhob. Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem internistisch-rheu- matologisch-psychiatrischen Gutachten der Medas Interlaken Unterseen GmbH (Medas) vom 10. Juni 2014 (VB 44.1). Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 44.1 S. 23):