2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde. Mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 7. November 2022 beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung ihres Rentenanspruchs. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: