1.3. Am 26. Mai 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug (Rente) an und liess der Beschwerdegegnerin in der Folge verschiedene Arztberichte zukommen. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 26. September 2022 auf das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein.