Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.399 / lf / BR Art. 79 Urteil vom 11. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. September 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Februar 2000 bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle Solothurn) zum Bezug von Leistungen (beruf- liche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 6. Mai 2002 sprach die IV-Stelle Solothurn der Be- schwerdeführerin ab dem 1. April 2000 eine halbe Rente zu. Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens hob die in- folge Wohnortwechsels der Beschwerdeführerin neu zuständige Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 die Rente auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Mit Neuanmeldung vom 10. November 2015 machte die Beschwerdefüh- rerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Mit Ver- fügung vom 23. September 2016 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das Leistungsbegehren ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2016.648 vom 16. März 2017 ab. 1.3. Am 26. Mai 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leis- tungsbezug (Rente) an und liess der Beschwerdegegnerin in der Folge ver- schiedene Arztberichte zukommen. Nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin man- gels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 26. September 2022 auf das Rentenbegehren der Be- schwerdeführerin nicht ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. September 2022 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde. Mit ver- besserter Beschwerdeschrift vom 7. November 2022 beantragte sie sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflich- tung der Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung ihres Rentenan- spruchs. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 104) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt in- soweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Nach Eingang der Neu- anmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vor- bringen der versicherten Person bezüglich Tatsachenänderung überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im So- zialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu- gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge- treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). -4- 3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (VB 61), mit welcher die Beschwerde- gegnerin die Rente der Beschwerdeführerin aufhob. Diese Verfügung be- ruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem internistisch-rheu- matologisch-psychiatrischen Gutachten der Medas Interlaken Unterseen GmbH (Medas) vom 10. Juni 2014 (VB 44.1). Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 44.1 S. 23): "4.1. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit wann: 1. Generalisiertes und chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom, psychiatrisch beurteilt einer undifferenzierten Somatisierungsstörung entsprechend, bestehend seit mehr als 15 Jahren 2. Allgemeine Bandlaxität, nicht das Ausmass jedoch eines klassischen Hypermobilitätssnydroms erreichend, wahrscheinlich bestehend seit der Adoleszenz 3. Verdacht auf chronisches Iliosakralgelenk-Syndrom rechts 4.2. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit wann: 4. Dysthymia (ICD-10-Code: F34.1), bestehend seit mehr als 15 Jahren 5. Verdacht auf übermässigen Benzodiazepingebrauch 6. Verdacht auf ungenügende Medikamentencompliance (DD rascher Metabolismus wahrscheinlich) 7. Verdacht auf Osteopenie 8. St. n. Radiusfraktur 2009 mit Osteosynthese" Die Medas-Gutachter führten aus, die Beschwerden im Bereich des Bewe- gungsapparates würden bei der Beschwerdeführerin dazu führen, dass aufgrund der Dekonditionierung die früher ausgeübten Tätigkeiten als Rei- nigungsfachfrau respektive im Service zum Zeitpunkt der Begutachtung als ungünstig erachtet würden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe auf- grund der ausgeprägten Dekonditionierung bei ganztägiger Anwesenheit eine Leistungseinschränkung von maximal 25 %, welche jedoch durch ein entsprechendes Training korrigierbar wäre (VB 44.1 S. 28 f.). 3.2. Zu den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berich- ten nahm der RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt für Gynäkologie und Ge- burtshilfe sowie Praktischer Arzt, am 29. August 2022 Stellung. Er führte aus, bereits 2013 habe ein chronisches therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung rechts bestan- den. Im Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Neurochirurgie, vom 8. Mai 2018 (VB 99 S. 11 f.) werde weiterhin ein lumboradikuläres Schmerzsyn- drom L5 rechts ohne bildgebendes Korrelat angegeben, ebenso im Bericht von Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie -5- des Bewegungsapparates, vom 11. April 2021 (VB 99 S. 8 f.). Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Mai 2021 (VB 99 S. 7) werde neu eine links paramediane bis rezessale Bandscheibenprotrusion mit konsekutiver re- zessaler Einengung links und hochgradigem Verdacht auf Kompression der Nervenwurzel L5 links beschrieben. Versicherungsmedizinisch könne zu- sammenfassend festgehalten werden, dass seit vielen Jahren ein chro- nisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bestehe. Erstmals sei im Mai 2021 ein organisches Korrelat für das Schmerzsyndrom radiologisch nachgewie- sen worden. An der Gesamtbeurteilung der Schmerzsituation und der Ar- beitsfähigkeit ändere sich mit diesem jetzt morphologisch nachgewiesenen Korrelat jedoch nichts. Die Qualität und Intensität von Rückenschmerzen seien immer klinisch zu beurteilen und würden nicht überwiegend mit der Bildgebung korrelieren. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2014 und heute vorliegenden Gesundheitsstörung deshalb eine erhebliche Ver- änderung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden (VB 102 S. 1). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, es sei von einer erhebli- chen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise nicht auf die Neuanmeldung eingetreten sei (vgl. Eingabe vom 7.November 2022). 4.2. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt weder per se eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Ar- beitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens, um auf einen veränderten Gesundheitszu- stand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Im medizinische Grundlage der Verfügung vom 1. Oktober 2014 (VB 61) bildenden Medas-Gutachten wurde aus rheumatologischer Sicht festgehal- ten, die von der Beschwerdeführerin angegeben Beschwerden am Bewe- gungsapparat seien Ausdruck eines generalisierten Weichteilschmerzsyn- droms mit ausgedehnten, in Symmetrie angeordneten Weichteildruckdo- lenzen am Schultergürtel, entlang der Wirbelsäule, um beide Ellenbogen- gelenke und am ganzen Beckenskelett. Mit höchster Wahrscheinlichkeit sei das Weichteilschmerzsyndrom Folge respektive Ausdruck eines generali- sierten und chronifizierten myofascialen Schmerzsyndroms bei muskulärer Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels und einer muskulären Dekon- ditionierung. Ein Teil des Weichteilschmerzsyndroms könne Folge eines chronifizierten zervikospondylogenen und lumbospondylogenen Syndroms -6- sein; bislang und auch anlässlich der Begutachtung seien keine Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Schmerzsymptomatik objektiviert wor- den (VB 44.3 S. 5). In seinem im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Be- richt vom 30. September 2021 stellte Dr. med. E., Facharzt für Neurochi- rurgie, die Diagnose "Chronische Lumboischialgie linke" und hielt fest, es würden je ein MRI von 2019 (VB 99 S. 10) und von 2021 (VB 99 S. 7) vor- liegen. Die Bilder von 2021 würden den "oben genannten Befund" zeigen, der 2019 noch nicht sichtbar gewesen sei (VB 99 S. 4). In seinem Bericht vom 26. Oktober 2021 führte Dr. med. E. nachfolgende Diagnosen auf (VB 99 S. 2): "Bandscheibenvorfall L4/5 intra- und extraforaminal links Bandscheibenprotrusionen C4/5 und C5/6 Chronische Lumboischialgie links (…)" Dr. med. E. hielt zudem fest, die Bilder würden zeigen, dass sich der Band- scheibenvorfall L4/5 links nach 2017 entwickelt habe. Die MRI-Bilder von 2013 hätten eine Veränderung im Sinne einer Kompression in der Etage L4/5 gezeigt (VB 99 S. 2). Dementsprechend hielt auch der RAD-Arzt Dr. med. B. in seiner Akten- beurteilung vom 29. August 2022 fest, im Mai 2021 sei erstmals ein orga- nisches Korrelat für das Schmerzsyndrom radiologisch nachgewiesen wor- den (VB 102 S. 1). Bei der gegebenen Aktenlage besteht damit die Möglichkeit, dass die an- gegebenen Schmerzen zumindest teilweise mit den MRI-Befunden zu er- klären sind, was verglichen mit dem hier massgeblichen Referenzzeitpunkt im Jahr 2014 eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszu- standes darstellen würde. Insgesamt bestehen damit aufgrund der verän- derten Befundlage gewisse Anhaltspunkte, welche eine invalidenversiche- rungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands als glaub- haft erscheinen lassen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehen- der Abklärung nicht erstellen lassen wird (vgl. E. 2.2. hiervor). Im Übrigen handelt es sich bei den – nicht seinen Fachbereich (Gynäkolo- gie) fallenden – Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. B., wonach sich an der Gesamtbeurteilung der Schmerzsituation und der Arbeitsfähigkeit mit diesem jetzt morphologisch nachgewiesenen Korrelat nichts ändere, da die Qualität und Intensität von Rückenschmerzen immer klinisch zu beurteilen seien und nicht überwiegend mit der Bildgebung korrelieren würden, bereits um eine materielle Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwer- -7- deführerin, welche zum Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensvoraussetzun- gen noch nicht vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 10). Ob auch in psychiatrischer Hinsicht eine relevante Verschlechterung glaub- haft gemacht worden ist, kann demzufolge offenbleiben und diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit. 4.3. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2022 (VB 104) zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2022 (VB 96) einge- treten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefoch- tene Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungs- begehren vom 26. Mai 2022 eintrete, dieses materiell prüfe und nach er- folgter Abklärung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ver- füge. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Be- schwerdeführerin ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihr be- triebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Partei- entschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 13 E. 4d S. 134). -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 26. Mai 2022 eintrete und ma- teriell über das Rentenbegehren entscheide. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerde- gegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Juli 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker