C. dem RAD-Arzt bei seiner Aktenbeurteilung vom 8. Juli 2022 gar nicht vorlagen. In Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage bestehen damit zumindest geringe Zweifel an der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die Sache ist zur umfassenden Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.