4. In den Akten befinden sich drei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 8. November 2021 (VB 67 S. 5), vom 23. Februar 2022 (VB 67 S. 4) und 19. Juli 2022 (VB 67 S. 3) von Dr. med. C., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, welche der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2022 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. RAD-Arzt Dr. med. B. setzte sich mit diesen Beurteilungen in seiner Aktenbeurteilung vom 8. Juli 2022 nicht auseinander und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse werden in der Aktenbeurteilung an keiner Stelle erwähnt (vgl. VB 67) - in der Anfrage der Fachspezialistin der Beschwerdegegnerin an RAD-Arzt Dr. med.