schadens am 9. Dezember 2020 sei von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse auszugehen. Diese Einschätzung sei mit der regelmässigen Fehlbelastung der Wirbelsäule zu begründen. Mit Ablauf des Wartejahres per Dezember 2021 bzw., unter Berücksichtigung des Anmeldezeitpunktes, per 1. September 2021 bestehe in einer angepassten Tätigkeit bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe und ohne vorwiegende Überkopfarbeit (VB 64).