2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 27. September 2022 (VB 69) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. Juli 2022 (VB 64). Dieser führte aus, die Vertebroplastie BWK 10 und 11 am 9. Dezember 2020 bei frischer osteoporotischer Spontanverformung BWK 10 und weiteren multiplen osteoporotischen Spontanverformungen seien ebenso hinreichend dokumentiert wie die Sternumfraktur vom 4. März 2021. Diese Diagnosen seien "Fakt" mit negativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.