1.3. Am 9. März 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Gestützt auf eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 8. Juli 2022 stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Juli 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 8. August 2022 erhobenen Einwände verfügte sie am 27. September 2022 wie vorbeschieden.