Im Weiteren verfügt weder Dr. med. E. noch med. pract. F. über einen einschlägigen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Der Beschwerdeführerin ist es vor diesem Hintergrund nicht gelungen, eine anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Somit ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2022 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2021 eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.