Eine neu gestellte Diagnose genügt für sich allein indes noch nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2; 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.2.1). Dass seit der Verfügung vom 8. April 2019 eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei, lässt sich dem Bericht von Dr. med. E. und med. pract.