Insbesondere seien unklare, teilweise widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zu Gewalterfahrungen in der Kindheit sowie in zwei Ehen gemacht worden (VB 79 S. 37 ff.). Zudem seien keine Hinweise bekannt, die annehmen liessen, dass die Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin tatsächlich erfüllt seien. Für die Beschwerdeführerin sei eine zwar ungewöhnliche, aber erfolgreiche berufliche und soziale Lebensbewältigung bis zumindest 2015 möglich gewesen. Die akzentuierten (narzisstisch, histrionisch, psychasthenisch, zwanghaft, hypochondrisch) Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin stellten Varianten der Norm i.S.v.