welche durch die konflikthafte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann reaktiviert worden sei, diagnostizierte (VB 36 S. 2). Dr. med. C. legte in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2018 in Kenntnis (auch) des Berichts von Dr. med. D. vom 9. Januar 2017 (VB 79 S. 8, 12 f.) und mit ausführlicher Begründung dar, dass die (Verdachts-) Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht habe bestätigt werden können, da die entsprechenden Kriterien nicht erfüllt seien. Insbesondere seien unklare, teilweise widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zu Gewalterfahrungen in der Kindheit sowie in zwei Ehen gemacht worden (VB 79 S. 37 ff.).