4. 4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2022 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, mit den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden. Dies ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht zu beanstanden. Den Akten ist unter anderem ein Bericht von Dr. med. D. vom 9. Januar 2017 zu entnehmen, in welchem diese eine posttraumatische Belastungsstörung, bei einer Vorgeschichte von Missbrauch und Gewalterfahrungen, -6-