3. 3.1. Im Rahmen ihrer Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin, den Eintritt einer wesentlichen Änderung des Invaliditätsgrades mittels entsprechender Unterlagen zu belegen (VB 97), nach gewährter Fristerstreckung (VB 97) einen Bericht von Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2021 ein. Darin diagnostizierte diese eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie – aufgrund multipler Traumatisierungen in der Kindheit und im jungen Erwachsenenalter – eine (kombinierte) Persönlichkeitsstörung (mit histrionischen, abhängigen und emotional instabilen Merkmalen).